Schengen-Visa
Flughafen Durchreise Visa

Erforderliche Dokumente:
- Unterzeichnetes und ausgefülltes Formular (im Falle von Minderjährigen oder Erwerbsunfähigen sollte das Formular von ihrem gesetzlichen Vormund unterzeichnet werden);
- Reservierung von Hin- und Rückflügen;
- Ein Passfoto;
- Visum für den endgültigen Bestimmungsort (falls ein Visum erforderlich ist);
- Authentisches Reisedokument, das mehr als 3 Monate über das vorgesehene Ausreisedatum hinaus gültig ist - Fotokopie des Reisepasses und früherer Visa;
- Nachweis der legalen Anwesenheit, falls Sie aus einem anderen Land kommen als dem, in dem um das Visum ersucht wird;
- Reisegenehmigung für Minderjährige oder Gerichtsentscheid (falls zutreffend).
- Ein Passfoto;
- Visum für den endgültigen Bestimmungsort (falls ein Visum erforderlich ist);
Um einen Flughafentransit in einem Land des Schengen-Raums vornehmen zu dürfen, benötigen Bürger der folgenden Länder ein Visum: Afghanistan, Bangladesch, Demokratische Republik Kongo, Eritrea, Äthiopien, Ghana, Iran, Irak, Nigeria, Pakistan, Somalia, Sri Lanka und Äthiopien.
Andere Nationalitäten benötigen möglicherweise ebenfalls ein Visum für den Flughafentransit, je nach den unterschiedlichen Anforderungen der Mitgliedstaaten (siehe hier).
Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Art der Visumpflicht:
- Inhaber eines gültigen einheitlichen Visums, eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels;
- Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung sind, die von Andorra, Kanada, Japan, San Marino oder den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellt wurde und die die bedingungslose Rückübernahme des Inhabers garantiert (der Antragsteller konsultiert die konsularische Vertretung, um zu bestätigen, welche Aufenthaltsgenehmigungen für jedes dieser Länder gelten);
- Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines gültigen Visums für einen Mitgliedstaat oder für einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, Kanada, Japan oder die Vereinigten Staaten von Amerika sind, oder wenn sie aus diesen Ländern zurückkehren, nachdem sie das Visum benutzt haben;
- Familienangehörige von Unionsbürgern gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Visagesetzes;
- Inhaber von Diplomatenpässen;
- Flugbesatzungsmitglieder, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt sind.
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